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   BFH, 16.01.1998 - VI R 92/96   

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BFH, 16.01.1998 - VI R 92/96 (https://dejure.org/1998,2855)
BFH, Entscheidung vom 16.01.1998 - VI R 92/96 (https://dejure.org/1998,2855)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 1998 - VI R 92/96 (https://dejure.org/1998,2855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Ausbildung; Ausland; Europäische Gemeinschaft; Fortbildung; Lehrerin; Zweitstudium

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 844
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie

    Auszug aus BFH, 16.01.1998 - VI R 92/96
    Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten an, die als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449).

    Dagegen können nach der neueren Rechtsprechung die Aufwendungen für ein zweites Hochschulstudium unter die als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten fallen, wenn es sich um ein Aufbaustudium handelt, mit dem kein Wechsel in einen anderen Beruf angestrebt wird, sondern die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt oder vertieft werden sollen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556; VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961; VI R 106/90, BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965; vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966; in BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449).

    Soweit das FG meint, die Anerkennung der Aufwendungen für das Studium der Klägerin in Deutschland als Werbungskosten setze nicht voraus, daß die Ausbildung in Frankreich als "Studium" zu beurteilen sei, hat es die Ausführungen in dem Senatsurteil in BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449, 450, linke Spalte, oben, mißverstanden.

    Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der weiteren Ausführung des Senats, "daß mit dem Aufbaustudium die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden" (vgl. BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449, 450).

  • BFH, 08.05.1992 - VI R 134/88

    Zahnmedizin-Studiumskosten eines Humanmediziners als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 16.01.1998 - VI R 92/96
    Dagegen können nach der neueren Rechtsprechung die Aufwendungen für ein zweites Hochschulstudium unter die als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten fallen, wenn es sich um ein Aufbaustudium handelt, mit dem kein Wechsel in einen anderen Beruf angestrebt wird, sondern die durch das Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt oder vertieft werden sollen (BFH-Urteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90, BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556; VI R 69/90, BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961; VI R 106/90, BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962; vom 8. Mai 1992 VI R 134/88, BFHE 167, 538, BStBl II 1992, 965; vom 10. Juli 1992 VI R 19/91, BFHE 168, 341, BStBl II 1992, 966; in BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449).
  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus BFH, 16.01.1998 - VI R 92/96
    Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten an, die als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449).
  • FG Hessen, 02.04.2001 - 9 K 4334/99

    Rechtsanwalt; Juristischer Vorbereitungsdienst; Referendarzeit; Zusatzstudium;

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium an einer Universität, Hoch- oder Fachhochschule zählen regelmäßig ebenfalls zu den Ausbildungskosten (ständige Rechtsprechung des BFH, s. z.B. BFH Urteil vom 16.01.1998 - VI R 92/96, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 844 ).

    Voraussetzung hierfür ist aber, dass bereits das Erst-Studium zu einem Berufsabschluss geführt hat und es sich bei dem Zweit-Studium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erst-Studiums erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden und das nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet (BFH Urteile vom 08.05.1992 - VI R 134/88, BStBl II 1992, 965; 10.07.1992 - VI R 19/91, BStBl II 1992, 966; 17.04.1996 - VI R 2/95, BStBl II 1996, 445; vom 17.04.1996 - VI R 27/95, BStBl II 1996, 447; BFH/NV 1998, 844 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • FG Köln, 19.04.2002 - 2 K 2633/98

    Aufwendungen für ein Erststudium - Ausbildungskosten

    Gleiches soll nach Auffassung des BFH auch für den Fall der erstmaligen Aufnahme eines Fachhochschulstudiums erst nach einem Berufsabschluss und während einer anschließend bereits ausgeübten Berufstätigkeit gelten (BFH-Urteil vom 28.9.1994, VI R 44/83, a.a.O., bestätigt durch Urteil vom 17.4.1996, VI R 94/94, BStBl II 1996, 450 zu Betriebswirtschaftsstudium eines als Revisor tätigen Sparkassenwirts; ferner BFH-Urteil vom 16.1.1998, VI R 92/96 in BFH/NV 1998, 844).

    Aufwendungen für ein Erststudium sind danach grundsätzlich keine Fortbildungskosten, denn der erfolgreiche Abschluss eines Studiums eröffnet dem Steuerpflichtigen ungeachtet seiner bisherigen Berufsausbildung eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 28.9.1984, VI R 44/83, BStBl II 1985, 94; vom 26.4.1989, VI R 95/85, BStBl II 1989, 616; vom 17.4.1996 VI R 94/94, BStBl II 1996, 450; Beschluss vom 16.1.1998, VI R 92/96 BFH/NV 1998, 844; herrschende Meinung, vgl. auch Heinicke in Schmidt, EStG, 20. Auflage 2001, § 10 Rdnr. 140 "Studium"; Blümich, EStG, § 10 Tz 530 "Hochschulstudium " jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • FG Düsseldorf, 16.11.2001 - 13 K 5876/98

    Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium;

    Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Fortbildungskosten, denn der erfolgreiche Abschluss eines Studiums eröffnet dem Steuerpflichtigen ungeachtet seiner bisherigen Berufsausbildung eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vgl. BFH-Urteile vom 28.09.1984, VI R 44/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 94; vom 26.04.1989, VI R 95/85, BStBl II 1989, 616; vom 17.04.1996, VI R 94/94, BStBl II 1996, 450; vom 16.11.1998, VI R 92/96, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 844 ; vgl. Schmidt, EStG , 20. Auflage, § 10 Anm. 140 - Studium - mit weiteren Nachweisen).

    Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, vielmehr grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil VI R 92/96, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 20.06.2001 - 2 K (XII) 584/97

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium als Ausbildungskosten

    Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; zuletzt vom 16. Januar 1998 VI R 92/96, BFH/NV 1998, 844 jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 27.08.2001 - 17 K 4198/98

    Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege;

    Der Beklagte vertritt die Auffassung, Kosten eines Erststudiums an einer Hochschule oder Fachhochschule seien als Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren und als solche nur mit dem Höchstbetrag von DM 1.800,- als Sonderausgaben abzugsfähig (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.03.1967, IV R 266/66, BStBl. III 1967, 723; 17.04.1996, VI R 95/94, BStBl. II 1996, 450 und vom 16.01.1998, VI R 92/96 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 844, 845).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2000 - V 221/98

    Fortbildungskosten bei Aufbaustudium trotz erstmaliger Erlangung

    In allen Fällen eines Erststudiums hält der BFH dagegen streng an seiner typisierenden Betrachtungsweise fest, dass es sich stets um eine Ausbildung und nicht um eine Fortbildung handele (vgl. nur: BFH/NV 1998, 844 und BStBl II 1996, 450 - Studium eines ausgebildeten Sparkassenbetriebswirts an der staatlich anerkannten Fachhochschule AKAD im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Ziel der Erlangung des Hochschulgrades eines "Diplom-Betriebswirts (FH)").
  • FG Köln, 28.06.2002 - 10 K 5047/01

    Aufwendungen für ein Erststudium

    Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH - der sich das erkennende Gericht anschließt - grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. BFH- Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449 und zuletzt vom 16. Januar 1998 VI R 92/96, BFH/NV 1998, 844 jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 29.02.2000 - 4 K 344/98

    Berufsbegleitendes Studium eines technischen Betriebswirts (IHK) zum

    Gleiches soll nach Auffassung des BFH auch für den Fall der erstmaligen Aufnahme eines Fachhochschulstudiums erst nach einem Berufsabschluß und während einer anschließend bereits ausgeübten Berufstätigkeit gelten (BFH-Urteil vom 28.9.1994, VI R 44/83, a.a.O., bestätigt durch Urteil vom 17.4.1996, VI R 94/94, BStBl II 1996, 450 - zu Betriebswirtschaftsstudium eines als Revisor tätigen Sparkassenwirts; ferner BFH-Urteil vom 16.1.1998, VI R 92/96 in BFH/NV 1998, 844 ).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 14 K 301/96

    Pflegedienstleistungs/Pflegemanagementstudium einer Krankenschwester als

    Die Beurteilung des klägerischen Studiums als "untypisches" Erststudium ändert nichts daran, daß Voraussetzung für ein Aufbaustudium die Absolvierung eines Erststudiums ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 1998 - VI R 92/96, DStZ 1998, 675 ) und die Krankenschwesterausbildung nicht als Erststudium angesehen werden kann.
  • FG Sachsen, 22.04.2002 - 3 K 344/01

    Aufwendungen für ein Hochschulstudium als Werbungskosten oder als Sonderausgaben

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  • FG Niedersachsen, 28.02.2001 - 4 K 177/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten bzw.

  • FG Düsseldorf, 29.07.1999 - 15 K 1552/97

    Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium -

  • FG Düsseldorf, 07.05.2001 - 7 K 6082/99

    Berufsbegleitendes Erststudium als begrenzt abzugsfähige Ausbildungskosten

  • FG Hessen, 29.09.1999 - 12 K 1823/97

    Fortbildung; Ausbildung; berufsbegleitend; Hessische Verwaltungs- und

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.04.2002 - 3 K 344/01

    Aufwendungen für ein Erststudium sind nur begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben

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